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Die neue Vereinssatzung

Paragraph 1:
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 01.05.1914 gegründete Verein fürht den Namen SV Fürstenberg e.V. und hat
seinen Sitz in Fürstenberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes
Brandenburg e.V. an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2:
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" durch Ausübung des Sports in allen
Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung
nachstehender Sportart: Fußball

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker
und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.

Paragraph 3:
Gliederung


(1) Der Verein besteht aus der Abteilung Fußball.

Paragraph 4:
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das
18.Lebensjahr vollendet haben,

b) den passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
18.Lebensjahr vollendet haben,

c) auswärtigen Mitgliedern,

d) fördernden Mitgliedern,

e) Ehrenmitgliedern.

2. Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

Paragraph 5:
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller innerhalb von 4 Wochen zulässig.
Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod

(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach der gültigen Spielordnung des
Fußball-Landesverbandes.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a); c); d), ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit
zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschuß, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mi dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid, über den Ausschluß, ist durch ein geschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufungan die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung, schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.

Paragraph 6:
Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe beschließt die
Mitgliederversammlung.

Jahresbeitragssätze

Erwachsene 75,00€
Auszubildene/Studenten 50,00€
Kinder/Schüler 40,00€
Rentner/passive Mitglieder 25,00€

(4) Die Beitragszahlungspflicht für den Jahresbetrag ist in voller Höhe bis spätestens
31.März des laufenden Kalenderjahres fällig.

Paragraph 7:
Maßregelung


(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder
der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen,können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die
Dauer bis zu 6 Monaten

c) Ausschluß

(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich
ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu,
gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuß des Vereins innerhalb von
14 Tagen anzurufen.

Paragraph 8:
Organe


Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Abteilungsleiter

d) Der Beschwerdeausschuß

e) Der Kassenprüfer

Paragraph 9:
Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revisor)

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltplanes,

g) Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehenden Bescheid des Vorstandes
nach § 5 Abs. 2,

j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie sollte im 1.Quartal
durchgeführt werden. Eine Mitgliederversammlung kann zum Ende eines
Geschäftsjahres einberufen werden. Auf ihr sollte ein Zwischenbericht über die Arbeit
des Vorstandes erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschleßt, oder

b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung
reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 und höchstens
6 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Bei den Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Erwachsenen Mitglied - § 4.1

b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

Paragraph 10:
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.

Paragraph 11:
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Verantwortlichen für Sport und Marketing

e) dem Verantwortlichen für Jugendarbeit

f) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

g) dem Verantwortlichen für die technische Leitung

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit, seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen
und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der Kassenwart

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Paragraph 12:
Ehrenmitglieder


(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht

Paragraph 13:
Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei Erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Paragraph 14:
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

Paragraph 15:
Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus dem Darlehensvertrag der
Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

Paragraph 16:
Inkraftreten


(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.11.1997 von der Mitglieder-
versammlung des Vereins SV Fürstenberg e.V. beschlossen worden.

(2) Die Änderung der Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.02.2007 von der
Mitgliederversammlung des Vereins SV Fürstenberg e.V. beschlossen worden.